Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. informiert: Leiharbeiter können Mehraufwendung für Verpflegung von der Steuer absetzen
Veröffentlicht am: Montag, dem 13. September 2010
Thema / Schwerpunkt: PresseMitteilungen zum Thema Recht & Gesetz


Dieses Urteil wird viele Leiharbeiter freuen: Laut Bundesfinanzhof (BFH) können sie grundsätzlich Verpflegungsmehraufwendungen von der Steuer absetzen. Darüber informiert die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. Pro Tag werden bei 8 bis 14 Stunden Arbeitszeit 6 Euro als Werbungskosten berücksichtigt. Dies gilt jedoch nur für Tage, an denen der Arbeitnehmer in fremden Betriebsstätten tätig wurde.

In dem speziellen Fall hatte ein Hafenarbeiter geklagt, der von seinem Arbeitgeber an Unternehmen im Hafengebiet „ausgeliehen“ wurde. Der Leiharbeiter wollte für diese Arbeitstage in seiner Steuererklärung Mehraufwendungen für die Verpflegung geltend machen. Das Finanzamt hatte dies zunächst abgelehnt, eine erste Klage beim Finanzgericht hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Nun bekommt der Leiharbeiter vom BFH doch noch Recht (Az.: VI R 35/08). Nach Auffassung der Richter verfügen Leiharbeiter typischerweise über keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil sie an unterschiedlichen Stellen eingesetzt werden. Demzufolge liegt eine Auswärtstätigkeit vor, für welche Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich gelten gemacht werden können.

Mehr Infos unter www.lohi.de.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Lohnsteuerhilfeverein

Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. mit Hauptsitz in München wurde 1966 gegründet und ist im gesamten Bundesgebiet aktiv. Mit annähernd 500.000 Mitgliedern ist er einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. In über 350 Beratungsstellen berät die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. ihre Mitglieder im Rahmen der begrenzten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. 96 Prozent der Mitglieder werden in Beratungsstellen betreut, die von zertifizierten Beratungsstellenleiter/innen geführt werden.

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